VORKRIEGSZEIT

Adolph Schwarzenberg war seit deren Gründung ein entschlossener Anhänger der Tschechoslowakischen Republik. Trotz der substantiellen Besitzeinbussen welche der Familie im Rahmen der ersten Bodenreform wiederfahren waren, blieb er ein unermüdlicher Anhänger der jungen Tschechoslowakischen Republik. In diesem Geiste meldete er sich auch freiwillig zur Tschechoslowakischen Armee, obwohl er bereits im ersten Weltkrieg gekämpft hatte und für den Militärdienst schon etwas alt war.

Adolph nahm seine Verantwortung für seine Angestellten und die Menschen die in seiner Umgebung sehr ernst. Hier stand er in der Tradition seiner Vorfahren, die zum Beispiel ein Pensionssystem für Ihre Bediensteten als weltweit erstes seiner Art einführten.

Bereits im Jahre 1947 erkannte Dr. Schwarzenberg die Gefahr welche das zusehend erstarkende Deutsch Reich unter Hitler für die junge Tschechoslowakische Republik darstellte. Daher lud er Präsident Benes in sein Schloss in Böhmisch Krumau ein, wo er ihm dann die erhebliche Summe von 1 000 000 Kronen ausdrücklich für die Verteidigung der Republik gegen Nazi Deutschland. Dies war in keinster Weise das letzte Treffen zwischen Schwarzenberg und Benes, da sie eine freundschaftliche Beziehung aufgebaut hatten, wie aus deren Korrespondenz ersichtlich wird.

Auch in Österreich stellte er sich offen den neuen Nazi Machthabern entgegen – Also Hitler zum Beispiel seinen Siegeszug in Wien feierte, orderte Dr. Adolph Sachwarzenberg an auf allen seinen Häusern, inklusive des prominenten Palais Schwarzenberg im Stadtzentrum, die schwarze Flagge zu hissen. Als die Nazis den Juden den Zutritt zu öffentlichen Parks untersagten, öffnete Schwarzenberg den weitläufigen Park seines Palais erstmalig der Öffentlichkeit mit dem Hinweisschild: „Hier sind Juden willkommen“.

Als Hitler Böhmisch Krumau besucht und verlangt die Familie zu treffen, weigerten sich Adolph und Heinrich Schwarzenberg ihn zu empfangen.

KRIEGSZEIT

Auf Grund des geleisteten Wiederstandes gegen das Nazi Regime mussten Dr. Adolph Schwarzenberg und dessen Frau Hilda schliesslich aus dem Einflussbereich Nazi-Deutschlands fliehen, was schlussendlich in ihrem Exil in den Vereinigten Staaten endete. Ihr Cousin und Adoptivsohn Dr. Heinrich Schwarzenberg wurde zu Adolphs Generalbevollmächtigten ernannt. Jedoch, angesichts dessen anhaltenden Wiederstandes wurde der gesamte Besitz von Dr. Adolph Schwarzenberg von der Gestapo im Jahr 1940 beschlagnahmt und Dr. Heinrich Schwarzenberg wurde auf direkten Befehl des Reichsführer SS, Heinrich Himmler, verhaftet und nach einigen Polizeigefängnissen, worunter auch das gefürchtete Gefängnis Pancrac in Prag, in das KZ Buchenwald deportiert. Dort war er bis 1944 inhaftiert, als er zur Zwangsarbeit in der Waffenindustrie bis Kriegsende umverlegt wurde.

Während seines Exils in den Vereinigten Staaten, schrieb Dr. Adolph Schwarzenberg sein zweites Doktorat an der University of Columbia und engagierte sich im Canegie Endowment for Peace. Obwohl er sein gesamtes Vermögen in Reichweite von Nazi Deutschland verloren hatte, unterstützte Adolph Schwarzenberg weiterhin die Tschechoslowakische Exilregierung in London finanziell mit seinem verbleibenden Einkommen aus seinem Unternehmen in Übersee, welches Konservennahrung für die Alliierten Streitkräfte produzierte.

Zu dieser Zeit lernte er auch Jan Masaryk und den Tschechoslowakischen Konsul Karel Hudec kennen. Beide bestätigten nach dem Krieg seine pro-Tschechische Einstellung und seinen Wiederstand gegen das Nazi Regime.

NACHKRIEGSZEIT

Der gesamte Besitz von Dr. Adolph Schwarzenberg auf dem Gebiet der Tschechoslowakei wurde sofort nach dem Ende des Krieges auf Grund der Abwesenheit des Eigentümers unter Nationalverwaltung gestellt. Jedoch, als Dr. Adolph und Dr. Heinrich Schwarzenberg um eine Einreiseerlaubnis ansuchten um in ihr Geburtsland zurück zu kehren, wurden diese Ansuchen von den tschechoslowakischen Behörden abgelehnt und den beiden Antragstellern die Einreise untersagt.

Am 21. Juni 1945 wurde das Dekret des Präsidenten Nr. 12 über die Konfiskation und beschleunigte Verteilung des Landwirtschaftsvermögens der Deutschen, Ungarn, sowie auch Verräter und Feinden des tschechischen und slowakischen Volkes erlassen. Am 4. Oktober 1945 stellte das Bezirks National Komitee České Budějovice ungerechtfertigter Weise fest, dass Adolph Schwarzenberg Deutsche im Sinne des Dekrets war und sein gesamter Böhmischer Besitz wurde nach diesem Dekret konfisziert. Diese Entscheidung wurde am 5. Oktober 1945 an seinen Anwalt in Prag ausgehändigt, mit der Anweisung, dass eine Berufung binnen zwei Wochen  eingereicht werden könne. Eine Berufung hiergegen, auf der Basis das Schwarzenberg kein Deutscher im Sinne des Dekrets war, wurde rechtzeitig eingereicht. Weiter wurde zusätzlich um eine Ausnehme von der Konfiskation angesucht nachdem das Dekret erlassen worden war, da Adolph Schwarzenberg am Kampf für die Freiheit und die territoriale Eigenständigkeit der Tschechoslowakei teilgenommen hatte. Diese Berufung gegen die Konfiskation wurde niemals abgeschlossen, weder von den Behörden der Tschechoslowakei, noch von den Behörden ihres Nachfolgestaates der Tschechischen Republik. Daher ist dieser Fall momentan seit 67 Jahren anhängig, was ihn wohl zu einem der am längsten anhängigen Verfahren unserer Zeit macht.

Im Jahre 1946 stellte das Landesnationalausschuss in Prag einen Bericht bezüglich der Frage der Konfiskation von Adolph Schwarzenbergs Besitz zusammen, und stellte fest, dass der Besitzer nicht als Verräter oder Deutscher gesehen werden konnte, und dass folglich sein Eigentum nicht von den besagten Dekreten (No. 12/1945, coll.) betroffen war. Weiter ordnete es an, dass, während des Abschlusses des Verfahrens über den Besitz, die Summe von 100 000 Kronen an Schwarzenberg gezahlt werden müsse, um die ihm entstehenden Kosten zu decken. Das hielt jedoch die Tschechoslowakische Regierung, die zunehmend unter kommunistischem Einfluss stand, nicht davon ab, den gesamten Besitz einzubehalten, ohne dem Eigentümer irgend eine Entschädigung auszuzahlen.

Angesichts der Tatsache, dass es keinerlei legale Grundlage für die Enteignung von Adolph Schwarzenberg gab, verkündete das Tschechoslowakische Parlament am 10. Juli 1947 das Sondergesetz 143/1947 coll., welches später als die “Lex Schwarzenberg” bekannt werden sollte, um dem Staat das betriebliche Eigentum des Adolph Schwarzenberg zu sichern, ohne hierfür ein Begründung zu nennen, noch eine Entschädigung anzubieten. Dieses Gesetz wurde von Präsident Benes am 10.07.1947 unterzeichnet.

Dieses Gesetz stellte sich als äusserst kontrovers heraus, da es ein willkürlicher ad hominem Akt ist. Als solcher verstösst die „Lex Schwarzenberg“ gegen die Tschechoslowakische Verfassung von 1920, welche damals in Kraft war, als auch gegen die heutige Verfassung der Tschechischen Republik. Mehrere Ministerien wiesen Präsident Benes auf diesen Umstand hin und forderten ihn weiter dazu auf das Gesetz nicht zu unterzeichnen, da sie es für so schlecht formuliert hielten, dass es nicht möglich sei es anzuwenden.

Seither wurde dieses Gesetz, welches entgegen der Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit erlassen wurde, bis zum heutigen Tage als Ausrede verwendet, um den Ruf von Adolph Schwarzenberg zu beschmutzen und somit die Rückgabe seines Besitzes an die rechtmässige Besitzerin zu verhindern.

NACH 1989

Nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes, nahm sich die Enkelin von Dr. Adolph Schwarzenberg des Kampfes um die Aufhebung der Lex Schwarzenberg, und die daraus folgende Rückgabe des ihrer Familie gestohlenen Besitzes, an.

Während dieses Verfahrens haben Tschechische Gerichte die Lex Schwarzenberg angewandt um das Eigentum einzubehalten. Dies beweist, dass dieses legislative Relikt, welches gegen die Tschechische Verfassung, als auch gegen die Charta der Menschenrechte verstösst, noch immer ein aktiver Bestandteil der Tschechischen Rechtssystems ist.

In einem Versuch Elisabeth Pezolds Ansprüche abzuweisen, hat das Bodenamt České Budějovice im Jahre 1994 auf eine Untersuchung des Tschechoslowakischen Finanzministeriums aus dem Jahre 1981 verwiesen, von der es behauptete, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass das Eigentum von Dr. Adolph Schwarzenberg durch das Gesetz 143/1947 beschlagnahmt worden wäre. Weiter argumentierte das Bodenamt České Budějovice, dass die besagte Untersuchung festgestellt hätte, dass das Gesetz 143/1947 eine „ex lege“ Wirkung habe. Das würde bedeuten, dass keine weitere Schritte der Behörden notwendig gewesen wären, damit der Inhalt des Gesetzes Wirkung erlangt. Seither hat sich der Tschechische Staat auf diese „ex lege“ Wirkung berufen, welche jedoch in dem Gesetzestext gar nicht erwähnt ist, welche nicht als Bestandteil irgend einer ähnlichen Gesetzgebung (z. B. 142/1947) gilt, und welche vor 1994 niemals erwähnt wurde. Auch die Tatsache, dass der Transfer des Eigentums erst zwischen August 1948 und den 1950er-Jahren in den Grundbüchern eingetragen wurden, ist ein klares Zeichen dass die Argumentation des Staates schlicht nicht wahr ist.

Noch dazu besagte die oben genannte Untersuchung des Tschechoslowakischen Finanzministeriums von 1981 tatsächlich das genaue Gegenteil von dem, was das Bodenamt behauptet hatte. Die Untersuchung stellte nämlich fest, dass der Besitz von Dr. Adolph Schwarzenberg durch Missbrauch der Benes Dekrete und nicht durch die Lex Schwarzenberg, welche lediglich ein Werkzeug zur Umverteilung des gestohlenen Eigentums war.

Somit hat der Tschechische Staat bewusst die Gerichte in die Irre geführt und die Enkelin von Dr. Adolph Schwarzenberg über den Inhalt der Untersuchung aus dem Jahre 1981 belogen. Durch den vermeintlichen Inhalt dieses Berichts wurden die Gerichte vom Konzept einer ex lege Wirkung der Lex Schwarzenberg, welche weiterhin gegen die Enkelin angewandt wird, überzeugt.

Eine weitere Unstimmigkeit in der Anwendung des Gesetzes 143/1947 durch den Staat ist dass die Republik nur die Aspekte des Gesetzes, welch vermeintlich im Interesse des Staates sind, für gültig erachtet.

So definiert Artikel 1 Absatz 2 zum Beispiel ausdrücklich dass ausschliesslich „Vermögen in Landwirtschaft, Forst, Fischerei, Industrie, Gewerbe und Handel“ vom Gesetz betroffen sind. Dennoch wurden auch sämtliche nicht-betriebliche Gebäude, Kunstsammlungen und andere persönliche Habseligkeiten vom Staat gestohlen und werde bis zum heutigen Tage als Diebesgut einbehalten.

Weiter steht unter Artikel 2 Absatz 3 dass “ Das Land Böhmen ist verpflichtet, die historischen Denkmäler, welche gemäß diesem Gesetz in sein Eigentum übergehen, zu pflegen.“ Ein Blick auf den ruinösen Zustand von Schloss Postelberg (Postoloprty), um nur ein Beispiel zu erwähnen, macht es offensichtlich, dass dieser Aspekt des Gesetzes auch ignoriert wird.